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Neues deutsches Gesetz legt ab 14. Juni klare Regeln für die Kennzeichnung von Milch und Milchprodukten fest

Mulher segurando garrafa de leite enquanto faz compras
Mulher segurando garrafa de leite enquanto faz compras - Anatoliy Cherkas/shutterstock.com

Jahrelang-Hersteller könnten Ausdrücke wie „laktosefrei“ frei interpretieren. Neue Vorschriften setzen diesen Indikationen nun klare Grenzen.

Wer in den Supermarkt geht und auf Milchverpackungen nach den Worten „frisch“ oder „laktosefrei“ sucht, musste sich bisher nur auf den guten Glauben des Herstellers verlassen. Eine verbindliche gesetzliche Definition gab es nicht, auch wenn sich viele Menschen in Deutschland, insbesondere Menschen mit Laktoseintoleranz, auf diese Informationen verlassen.

Das wird sich bald ändern. Die Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) tritt am 14. Juni 2026 in Kraft. Die Norm fasst vier bisher getrennt wirkende Regelungen – die Kennzeichnung von Trinkmilch, Milchprodukten, Käse und Butter – in einem Regelwerk zusammen. Sie legt erstmals klare und verbindliche Anforderungen an die Kennzeichnung von Milchprodukten fest. Was dürfen und dürfen Hersteller nicht mehr auf Verpackungen schreiben?

„Laktosefrei“ erhält eine klare Definition

Für Menschen mit Laktoseintoleranz stellt die neue Verordnung eine wichtige Änderung dar. Bisher gab es keine gesetzliche Regelung darüber, ab welchem ​​Grenzwert ein Produkt als „laktosefrei“ bezeichnet werden darf. Dadurch konnte jeder Hersteller den Begriff unterschiedlich verwenden, was vor allem für sensiblere Verbraucher zu Problemen führte.

§ 58 MilchPQV schafft Klarheit: Ein Produkt darf die Bezeichnung „laktosefrei“ nur führen, wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält. Darüber hinaus muss dieser Wert auf der Verpackung mit der genauen Angabe „Laktosegehalt: weniger als 0,1 g/100 g“ angegeben werden. So weiß jeder, der ein laktosefreies Produkt kauft, genau, was er mit nach Hause nimmt.

Für pulverförmige Produkte, wie zum Beispiel Milchpulver, gilt eine Sonderregelung. Der Grenzwert bezieht sich auf das verzehrfertige Produkt. Auf der Verpackung muss auch der Laktosegehalt des Pulvers selbst angegeben sein.

Flasche und Glas Milch
Flasche und Glas Milch – NataliaPopova/shutterstock.com

Ab wann darf „frisch“ auf der Verpackung stehen?

Auch der Begriff „frisch“ war bisher kaum geregelt. Hersteller könnten es recht frei verwenden, auch in stark erhitzten Produkten oder mit einer Haltbarkeit von mehreren Monaten. Diese Praxis geht zu Ende.

§ 59 MilchPQV knüpft die Verwendung des Wortes an konkrete Kriterien. Trinkmilch darf sich nur dann als „frisch“ bezeichnen, wenn sie bei maximal 8 Grad Celsius gelagert wird und bis zu drei Wochen haltbar ist. Joghurt-, Kefir-, Buttermilch- und Sahneprodukte erhalten das „frisch“-Siegel nur dann, wenn ihre Haltbarkeit zwei Wochen bei 8 Grad Celsius nicht überschreitet und das Produkt nach der Fermentation keiner erneuten Wärmebehandlung unterzogen wird. Milchmischungen mit Früchten, wie zum Beispiel Fruchtjoghurt, folgen den Kriterien von drei Wochen bei 8 Grad. Butter, Kondensmilch und Milchpulver dürfen das Wort „frisch“ grundsätzlich nicht verwenden.

Auch die Wärmebehandlung muss deutlich gekennzeichnet sein

Die Namen von Herstellungsprozessen haben jetzt verbindliche Definitionen. Gemäß § 57 MilchPQV dürfen Begriffe wie „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“ nur verwendet werden, wenn das Produkt tatsächlich nach dem entsprechenden Verfahren hergestellt wurde. Wer auf der Verpackung „pasteurisiert“ vermerkt, muss nachweisen, dass er genau diese Methode befolgt hat.

Wenn ein Milchprodukt Rohmilch von mehr als einer Tierart enthält – beispielsweise eine Mischung aus Kuh- und Ziegenmilch –, ist gemäß § 56 MilchPQV auf der Verpackung alle verwendeten Tierarten und deren Anteile anzugeben. Wenn der Anteil einer Art weniger als 5 % beträgt, geben Sie neben dem Namen des Tieres einfach „mit kleinem Anteil“ an.

Auch die Verwendung pflanzlicher Zutaten, die Milchbestandteile ersetzen, muss deutlich auf der Verpackung deklariert werden. Sogenannte „Täuschungsverpackungen“, die wie herkömmliche Milchprodukte aussehen, teilweise aber pflanzliche Ersatzstoffe enthalten, werden mit der neuen Norm voraussichtlich an Bedeutung verlieren.

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