Wer in den Supermarkt ging und nach der Kennzeichnung „frisch“ oder „laktosefrei“ suchte, musste sich auf die Aussage des Herstellers verlassen. Eine verbindliche gesetzliche Definition fehlte, obwohl viele Menschen in Deutschland auf diese Informationen angewiesen sind, beispielsweise Menschen mit Laktoseintoleranz.
Das wird sich bald ändern. Am 14. Juni 2026 tritt die Milchqualitätsverordnung (MilchPQV) in Kraft. Es fasst vier bisher getrennte Regelwerke – die Verbrauchermilchkennzeichnungsverordnung, die Milchprodukteverordnung, die Käseverordnung und die Butterverordnung – in einem einheitlichen Normenwerk zusammen und legt erstmals klare und verbindliche Anforderungen an die Kennzeichnung von Milchprodukten fest. Was dürfen Hersteller künftig auf Verpackungen schreiben und was nicht?
„Laktosefrei“ erhält eine klare Definition
Für Menschen mit Laktoseintoleranz bringt die neue Norm eine relevante Änderung mit sich. Bisher gab es keine gesetzliche Regelung, wann ein Produkt als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden darf. Dies ermöglichte es den Herstellern, den Begriff unterschiedlich zu interpretieren, was insbesondere für empfindlichere Menschen zu Problemen führte.
§ 58 der MilchPQV legt nun die Kriterien fest: Ein Produkt darf nur dann als „laktosefrei“ bezeichnet werden, wenn es weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm enthält. Dieser Wert muss auch deutlich auf der Verpackung angegeben sein, z. B. „Laktosegehalt: weniger als 0,1 g/100 g“. Auf diese Weise weiß der Verbraucher genau, was er kauft.
Für pulverförmige Produkte, wie zum Beispiel Milchpulver, gilt eine Sonderregelung: Der Grenzwert bezieht sich auf das bereits zubereitete Produkt. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, den Laktosegehalt des Pulvers auf der Verpackung anzugeben.
Wann darf auf Verpackungen die Bezeichnung „frisch“ verwendet werden?
Auch der Begriff „frisch“ war bisher kaum geregelt. Hersteller könnten es nahezu ohne Einschränkungen verwenden, auch in Produkten, die auf hohe Temperaturen erhitzt werden oder mehrere Monate haltbar sind. Das ist jetzt vorbei.
§ 59 MilchPQV knüpft die Verwendung des Zeichens an bestimmte Voraussetzungen:
- Milch zum Verzehr darf sich nur dann als „frisch“ bezeichnen, wenn sie maximal drei Wochen bei einer Temperatur von maximal 8 Grad Celsius gelagert wird.
- Produkte wie Joghurt, Kefir, Buttermilch und Sahne dürfen das „Frisch“-Label nur tragen, wenn die Mindesthaltbarkeit nicht mehr als zwei Wochen bei maximal 8 Grad Celsius beträgt – und wenn sie nach der Fermentation keiner erneuten Wärmebehandlung unterzogen wurden.
- Milchprodukte wie Fruchtjoghurt können als „frisch“ gekennzeichnet werden, wenn sie bei 8 Grad Celsius maximal drei Wochen haltbar sind. Butter, Kondensmilch und Milchpulver dürfen den Begriff jedenfalls nicht verwenden.
Auch die Wärmebehandlung muss klar spezifiziert sein
Auch Begriffe im Zusammenhang mit Herstellungsprozessen erhalten verbindliche gesetzliche Definitionen. Nach § 57 MilchPQV sind Ausdrücke wie „pasteurisiert“, „höchsttemperaturverarbeitet“ oder „sterilisiert“ nun an bestimmte Verfahren gebunden und können nicht mehr willkürlich verwendet werden. Wer auf der Verpackung „pasteurisiert“ sagt, muss das Produkt exakt nach dem entsprechenden Verfahren hergestellt haben.
Enthält ein Milchprodukt Rohmilch von mehr als einer Tierart – zum Beispiel eine Mischung aus Kuh- und Ziegenmilch – schreibt § 56 MilchPQV vor, dass auf der Verpackung alle verwendeten Milcharten und deren jeweilige Anteile angegeben werden müssen. Wenn der Anteil einer Art weniger als 5 % beträgt, genügt die Angabe „mit geringem Anteil“ neben dem Tiernamen.
Auch über die Verwendung von Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die Milchbestandteile ersetzen, muss klar informiert werden. Verpackungen, die Verbraucher irreführen, indem sie wie herkömmliche Milchprodukte aussehen, aber pflanzliche Ersatzstoffe enthalten, sollten seltener vorkommen.